Dienstherr

Dienstherr

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Dienst|herr 〈m. 16Arbeitgeber

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Dienst|herr, der:
a) vorgesetzte Dienstbehörde;
b) Arbeitgeber.

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Dienstherr,
 
juristische Person des öffentlichen Rechts, die das Recht der Personalhoheit besitzt, d. h. das Recht, Beamte zu beschäftigen. Dienstherrfähigkeit haben nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BRRG (1. 9. 1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wurde.

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Dienst|herr, der: a) die vorgesetzte Dienstbehörde; b) der Arbeitgeber.

Universal-Lexikon. 2012.

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